Angestellte Mitarbeitende haben nach neuem gesetzlichen Anspruch das Recht auf Auszahlung einer einmaligen Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Dies betrifft auch geringfügig Angestellte. Voraussetzung: Sie müssen ihr „erstes Dienstverhältnis“ bei Arbeitgebenden haben. Hat ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin weitere Arbeitsverhältnisse, ist nur der Arbeitgebende verpflichtet, die Pauschale zu zahlen, bei welchem das sogenannte „Erste Dienstverhältnis“ besteht. Mitarbeitende müssen dem Arbeitgebenden das „erstes Dienstverhältnis“ bestätigen. „Nachrangige“ Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, die Energiepauschale zu zahlen.
Hier finden Sie die Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis.
Finanzierungshilfen:
Bei monatlichen Lohnsteuermeldungen besteht die Möglichkeit für Arbeitgebende, eine Vorerstattung vom Finanzamt zu beantragen. Für Arbeitgebende mit weniger als 5.000 Euro jährlicher Lohnsteuerzahlungen/weniger als 1.080 Euro besteht die Möglichkeit die Auszahlung erst im Oktober 2022 oder Januar 2023 vorzunehmen.
Rückerstattung der EPP:
Die Rückerstattung der EPP erfolgt über die Finanzämter im Rahmen der monatlichen oder quartalsmäßigen Lohnsteuer-Meldung für die Mitarbeitenden. Falls der Betrag nicht mit der Lohnsteuer verrechnet werden kann (da diese z. B. geringer als 300 Euro ausfällt), sollte das Finanzamt den Betrag gutschreiben.
Wichtig: Arbeitgebende sollen hierauf Ihre Lohnsteuermeldungen überprüfen. Lesen Sie auch dazu bei Haufe „Einmalige Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber wissen müssen“.
VPP-Vorstand
Hier finden Sie den Text unserer Sondernewsletters zum Nachlesen.