Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Die Mühlen mahlen langsam in der PPP-Richtlinie

Die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Das Ergebnis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) blieb jedoch schon vorab weit hinter den Erwartungen zurück, denn er setzte trotz einer Bearbeitungszeit von fünf Jahren kaum mehr um, als die Personalstandards der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) mit nur geringfügigen Änderungen zu verlängern.
Im Dezember 2019 erreichte daher die Petition des Bundesverbands der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen (BApK) das notwendige Quorum für eine öffentliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss (wir berichteten). Diese wurde offensichtlich erhört, denn der Gesetzgeber erteilte dem G-BA deshalb direkt einen neuen gesetzlichen Auftrag: Bis zum 1.1.2021 soll der G-BA die PPP-Richtlinie um „bettenbezogene Mindestvorgaben“ für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ergänzen, gemeint sind ausdrücklich Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten. Auch der G-BA hat sich selbst in die Verpflichtung genommen. Er wolle noch weitere konkrete Anpassungen in der Richtlinie bis zum 1.1.2022 vorzunehmen: Neben Mindestvorgaben für die Nachtdienste sollen auch die Tätigkeitsprofile von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten in Abgrenzung zu den Aufgaben der Psychologinnen und Psychologen definiert werden. Für die Erstellung zeitgemäßer und zukunftsorientierter Personalvorgaben, die eine grundlegende Weiterentwicklung darstellen würden, gab der G-BA sich selbst allerdings nochmals fünf Jahre bis zum 1.1.2025 Zeit.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) gab in diesem Zusammenhang ein Leitlinienheft für angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kliniken zum Thema moderne Psychiatrie heraus (wir berichteten). Die wichtigsten Eckpunkte zu den Mindestvoraussetzungen in Kliniken: Patientinnen und Patienten müssen mindestens 100 Minuten Einzelpsychotherapie und 180 Minuten Gruppenpsychotherapie in der Woche erhalten. Ermittlung des Behandlungsbedarfs und Leistungsanspruch anhand objektiver, nachvollziehbarer und überprüfbarer Merkmale. Definition eines neuen, modernen Aufgaben- und Kompetenzprofils für die Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten inkl. der Integration auf Augenhöhe mit den Ärztinnen und Ärzten in Leitungsfunktionen und Behandlungsverantwortung. Überprüfung der Personalausstattung der Kliniken und Ausschluss von Quersubventionierung anderer Krankenhausbereiche oder Finanzierung von Krankenhausinvestitionen. Sanktionen bei Unterschreitung der Mindeststandards.
Der VPP unterstützt diese Forderungen und sieht den G-BA in der Pflicht, die Berufsgruppen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten um Expertise zu bitten.

Die gesamte Broschüre steht über die Webseite der BPtK zum Download bereit.