Präambel
Psychotherapie ist niemals nur Behandlung einer isolierten Störung, sondern immer das Behandeln einer Person in ihrer Gesamtheit.
Entwicklung und Abschluss von Selektivverträgen haben Auswirkungen auf die gesamte Berufsgruppe der Psychotherapeuten. In der aktuellen Diskussion über Vertragsformen innerhalb der Neuen Versorgungsformen haben sich deshalb die im GK II zusammengeschlossenen Psychotherapeuten-Verbände über Grundsätze der Vertragsgestaltung geeinigt:
1. Vertragsabschlüsse zu neuen Versorgungsformen sollten grundsätzlich allen Psychotherapeuten der betroffenen Region offen stehen, sofern sie die in dem jeweiligen Vertrag genannten fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
2. Grundsätzlich sollen Selektivverträge als add-on-Verträge abgeschlossen werden; d.h. Leistungen und Vergütungen werden zusätzlich zu denen der Regelversorgung vereinbart. Sie sollten umrissene Versorgungsverbesserungen zum Inhalt haben.
3. Die Richtlinienpsychotherapie als Kernstück der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung darf durch Selektiverträge nicht beeinträchtigt werden. Das Leistungsspektrum der Selektiv-Verträge sollte als Ergänzung Versorgungsbereiche außerhalb der Richtlinienpsychotherapie umfassen.
4. Die freie Psychotherapeutenwahl und das Erstzugangsrecht der Patienten müssen erhalten bleiben. Die ungehinderte Wahl eines individuell geeigneten Psychotherapeuten trägt der hohen Bedeutung des wissenschaftlich unbestritten zentralen Wirkfaktors der Therapeut-Patient-Beziehung Rechnung.
5. Neue Verträge müssen den fachlichen Erfordernissen und Qualitätsstandards entsprechen, die keinesfalls aus finanziellen Erwägungen unterschritten werden dürfen. Vertragsklauseln, die gegebenenfalls notwendige und indizierte Behandlungsmaßnahmen ausschließen, sind nicht akzeptabel. Von daher dürfen in der Vertragsgestaltung keine Festlegungen mit Ausschließlichkeitscharakter auf bestimmte Manuale oder Module erfolgen, soweit diese die freie Therapiewahl des Patienten so wie die Indikationsverantwortung des Behandlers einschränken.
6. Jeder Vertrag muss regeln, wie Patienten über die spezifischen Behandlungsbedingungen im Rahmen dieses Versorgungsvertrages in Kenntnis gesetzt sowie über Vor- und Nachteile der von ihnen evtl. getroffenen Vertragsvereinbarungen informiert werden.
7. Der besondere Schutz der Patient-Therapeut-Beziehung ist zu berücksichtigen. Dies erfordert die strikte Einhaltung des Datenschutzes, Beachtung der Schweigepflicht und Schutz der sensiblen Daten des Patienten gegenüber Dritten (Krankenkasse, Managementgesellschaft etc.).
8. Eine angemessene Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen einschließlich zusätzlicher Vertragsleistungen ist zu gewährleisten.
Berlin, 5. März 2011
Verbände des Gesprächskreis II, die diesen Essentials zugestimmt haben:
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation e. V. (AVM)
Berufsverband der approbierten Gruppenpsychotherapeuten (BAG)
Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V. (BKJ)
Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP)
Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker (BPP in der DGPT)
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp)
Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter e.V. (BVKJ)
Deutsche Fachgesellschaft für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie e.V. (DFT)
Deutscher Fachverband für Psychodrama (DFP)
Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie (DGAP)
Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie (DGAPT)
Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V. (DGH)
Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)
Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (DGK)
Deutsche Gesellschaft für Psychologie, Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie (DGPs)
Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und -forschung (DGPSF)
Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung e.V. (DGfS)Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie (DGSPS)
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT)
Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (DPG)
Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG)
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV)
Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie (DVT)
Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)
Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG)
Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose (M.E.G.)
Neue Gesellschaft für Psychologie (NGfP)
Sektion Analytische Gruppenpsychotherapie im DAGG
Systemische Gesellschaft (SG) Deutscher Verband für systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e.V.
Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP e.V. (VPP im BDP)
Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (VAKJP)
Verband für Integrative Verhaltentherapie (VIVT)