Vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde beschlossen, dass Niedergelassene bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden sollen.
Aktuell sieht das „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)“ jedoch weiterhin vor, die Ausgleichszahlung neben dem Umsatzrückgang von mind. 10% gegenüber dem Vorjahresquartal von einem Fallzahlrückgang abhängig zu machen. Psychotherapiepraxen, die aufgrund der langen Behandlungszeiten im Vergleich zu somatischen Praxen daher auf geringere Fallzahlen kommen, würden demnach benachteiligt. „Hier ist dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen – durch die getroffene Regelung werden psychotherapeutische Kassenpraxen weniger entlastet – obwohl die Honorierung der Behandlungen psychischer Erkrankungen sowieso schon das Schlusslicht im medizinisch geprägten Honorarsystem darstellt“, erklärte Susanne Berwanger, Vorstandsmitglied des VPP. Der Verband fordert daher vom BMG einen anderen Faktor als den der Fallzahl zu finden oder allein den Umsatzrückgang als Maßstab heranzuziehen.
Der Vorstandschef der Kassenärztlichen Vereinigung (KBV) Dr. Andreas Gassen lenkt zumindest auch ein, dass sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein dürften, ob eine Praxis eine Ausgleichszahlung erhalte. Außerdem sei ein Umsatzverlust nicht nur allein durch weniger Fälle zu erklären. Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen laut Gassen zu Umsatzrückgängen. Die KBV fordere daher eine Klarstellung im Gesetz.
Geschehen ist bislang jedoch leider nichts. Auch wie die Ausgleichszahlungen zu beantragen sind, ist bislang noch unklar. Die KBV weist jedoch vorsorglich schon einmal darauf hin, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt wurden, verrechnet werden müssten. Und nicht die KBV, sondern die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung entscheide darüber, ob im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zustehe. Hierzu würde teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen benötigt.