Bei teilweise horrenden Preisen und langen Wartelisten für einen Kassensitz ist es nicht verwunderlich, dass sich immer mehr insbesondere junge Kollegen und Kolleginnen, die ambulant tätig sein möchten, für die Niederlassung in einer Privatpraxis entscheiden. Doch die Rolle der Privatpraxen im Versorgungssystem ist uneindeutig. Oftmals ist die automatische Assoziation zu Privatpraxen, dass diese außervertragliche Psychotherapie anbieten müssten, um sich selbst zu tragen. Zeitgleich wird berichtet, dass sogenannte Kostenerstattungsanträge immer schwerer würden, politisch nicht gewollt und nicht zukunftsträchtig seien.
Doch wieso wird in diesem Zusammenhang die Gleichung Privatpraxis = Kostenerstattung aufgestellt? Eine Privatpraxis hat viel mehr zu bieten, als das „ungeliebte Stiefkind“ des GKV-Systems zu sein. Am naheliegendsten sind dabei die privaten Krankenversicherer, aber auch Beihilfe, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Selbstzahlende, Coaching usw. sind zu nennen. Bei z. B. allein 8,74 Mio. PKV-Vollversicherten im Jahr 2019 spielt die Gruppe der Privatpraxen keine Randrolle in der Versorgung von Patienten und Patientinnen. Zumal Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten oftmals Privatversicherte ablehnen, um ihren eigenen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Berufspolitisch wird die Gruppe der Privatpraxen jedoch nicht angemessen berücksichtigt. Von keinem Gremium wie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung organisiert und verwaltet, fallen sie durch das Raster und werden kaum gehört oder vertreten.
Ein Thema, das Privatpraxen derzeit beschäftigt, ist die Anpassung der GOÄ/GOP. Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die sich größtenteils nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richtet, stammt vom Bundesministerium für Gesundheit aus dem Jahr 2000 und ist damit gelinde gesagt veraltet. 2020 passiert es daher erstmals, dass zum Teil der Wert einer Psychotherapieeinheit im GKV-System (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) über dem der GOP liegt. Die Neufassung der GOÄ, die seit 2015 (!) von der Bundesärztekammer mit dem Verband der privaten Krankenversicherung verhandelt wird, lässt auf sich warten. Es ist unklar, inwieweit Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, geschweige denn Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, bei den Verhandlungen Mitspracherecht haben bzw. hatten.
Ein weiteres Thema ist die Rolle der Privatpraxis in der Corona-Krise. Hilfen und Schutzmaterialien, die selbstverständlich beschlossen werden, sollen für alle gelten, versorgt werden jedoch in erster Linie die Kassenpraxen. Auch leiten die Psychotherapeutenkammern diesbezüglich hauptsächlich Informationen für Kassenpraxen weiter, obwohl alle Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen Pflichtmitglieder in der jeweiligen Kammer sind und ebenso Beitrag zahlen.
Während die meisten privaten Krankenversicherungen mit gutem Beispiel voran gegangen sind und problemlos die Fernbehandlung während der Corona-Pandemie zulassen, gibt es hierzu noch keine einheitlichen Regelungen und kaum öffentliche Äußerungen. Auch wie die Fernbehandlung im PKV-System nach der Corona-Krise zu handhaben ist, bleibt offen.
Der VPP fordert daher:
- Eine von der außervertraglichen Psychotherapie losgelösten Betrachtung von Privatpraxen mit entsprechender berufspolitischer Vertretung.
- Mehr berufspolitische Unterstützung durch die Bundespsychotherapeutenkammer und die Psychotherapeutenkammern für die Bedürfnisse von Privatpraxen und deren Patienten und Patientinnen.
- Eine angemessene Anpassung der GOÄ/GOP-Werte im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen.
- Eine unbürokratische Lösung zur Fernbehandlung während der Corona-Pandemie, bspw. Indem antraglos Videotelefonie und Telefonate abgerechnet werden dürfen (z. B. regulär nach GOÄ/GOP 861, 863 oder 870 ohne erneuten, spezifischen Antrag). Krankenkassen sollten dies unaufgefordert und öffentlich einsehbar mitteilen.
- Langfristige, angemessene Einbettung von Fernbehandlung in das GOÄ/GOP mit Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands.
- Offenlegung, inwiefern Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in der Neuverhandlung GOÄ Mitspracherecht haben bzw. hatten.
- Corona-bedingte finanzielle Unterstützung der durch Umsatzeinbußen bedrohten Privatpraxen ähnlich dem Rettungsschirm für Kassenpraxen. Sicherstellung der Versorgung auch von Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Privatpraxen mit Masken während der Corona-Pandemie.
- Veröffentlichung der Anzahl der in Privatpraxen tätigen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen durch die Bundespsychotherapeutenkammer.