Ab 20.09.2012 gilt eine neue Bundesbeihilfeordnung, welche sich durch Änderungen im § 18 Bundesbeihilfeordnung ergibt. Der Justitiar des VPP, Herr Frederichs hat hierzu eine Synopse erstellt, welche die Änderungen gegenüberstellt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die eher formalen Änderungen keine bedeutsamen inhaltlichen Auswirkungen auf die Psychotherapie mit Beihilfeberechtigten haben. In einem Punkt wurde die Bundesbeihilfeordnung jedoch verändert und ermöglicht nun, ähnlich wie die Psychotherapierichtlinien, eine ambulante Psychotherapie auch bei Suchterkrankungen ohne vorherige stationäre Entwöhnungsbehandlung. Vor allem kann dabei die Abstinenz auch ein Teilziel der Psychotherapie sein, zumindest für die ersten 10 Sitzungen, in denen sie erreicht werden muss.
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