BMG beanstandet die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie
In einem Schreiben vom 9. September 2016 fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Überarbeitung einzelner Punkte der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Juni 2016 beschlossenen Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. Betroffen sind die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde sowie die geplanten Dokumentationsbögen.
Verpflichtende Sprechstunde
Hinsichtlich der psychotherapeutischen Sprechstunde argumentiert das BMG, dass diese nicht als freiwilliges Angebot von Therapeuten geregelt werden könne, wenn gleichzeitig das Durchlaufen einer Sprechstunde für die Versicherten nach der geänderten Richtlinie verpflichtend sein solle. Eine Regelung, die es Vertragspsychotherapeuten ermögliche, ein für den Patienten essenzielles Leistungsangebot abzulehnen, kollidiere mit dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Entsprechend sei der Änderungsbeschluss so zu fassen, dass das Angebot nicht mehr als eine „Kann“-Leistung bezeichnet werde.
Zudem müsse sichergestellt werden, dass der Zugang der Versicherten zur ambulanten Psychotherapie auch dann gewährleistet ist, wenn am ersten Geltungstag der neuen Regelung, dem 1. April 2017, noch nicht genügend Sprechstunden vorgehalten werden. Dafür müsse unter Umständen eine Übergangsregelung geschaffen werden.
Anonymisierte Dokumentationsbögen
Beanstandet wird vom BMG zudem der Einsatz von Dokumentationsbögen in der ambulanten Psychotherapie. Diese sollten laut dem Beschluss des G-BA neben umfangreichen medizinischen und anderen Angaben auch die Versichertennummer enthalten. Allerdings habe der G-BA nicht darlegen können, warum die Angabe der Versichertennummer für die von ihm benannten Zwecke erforderlich sein sollte. Da also offensichtlich für die genannten Zwecke die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht erforderlich sei, sei die angedachte Regelung als rechtswidrig anzusehen.
Zudem sei es erforderlich, dass sich der G-BA mit den im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens eingegangenen Einwänden und Änderungswünschen, insbesondere auch im Hinblick auf die fachliche Fundiertheit der vorgesehenen Dokumentationsparameter, inhaltlich auseinandersetzt. Die geplanten Testverfahren waren zuvor an verschiedenen Stellen – unter anderem auch vom VPP – scharf kritisiert worden.