Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Änderung der Psychotherapie-Richtlinie

Sprechstunde fester Versorgungsbestandteil

Ab dem 1. April 2017 müssen alle Psychotherapeuten, die über eine Abrechnungsgenehmigung für eine Richtlinienpsychotherapie verfügen, grundsätzlich eine Sprechstunde anbieten. Eine entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 24. November 2016 beschlossen.

Erfüllung des Sicherstellungsauftrags

Die Regelung sieht vor, dass Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachärzte mit einem ganzen Praxissitz Sprechstundentermine im Umfang von insgesamt mindestens 100 Minuten pro Woche vorhalten müssen. Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es mindestens 50 Minuten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen das Recht haben, längere oder kürzere Sprechstundenzeiten vorzuschreiben, wenn dies zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags notwendig ist.

Übergangsregelung für ein Jahr

Bis zum 1. April 2018 soll zunächst eine Übergangsregelung greifen: Erst danach müssen Versicherte in einer Sprechstunde gewesen sein, um weitere psychotherapeutische Behandlungen erhalten zu können. Grundsätzlich ausgenommen von dieser Pflicht sind Patienten, die nach einer stationären oder Rehabilitationsbehandlung mit einer Diagnose entlassen werden. Auch Patienten, bei denen zuvor bei einem anderen Psychotherapeuten oder Facharzt im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde die Indikation für eine ambulante Psychotherapie gestellt worden ist, müssen beim weiter behandelnden Psychotherapeuten nicht erneut die Sprechstunde besuchen.

Kein freiwilliges Angebot

Mit seinem Beschluss reagierte der G-BA auf eine Forderung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG): In einem Schreiben vom 9. September 2016 hatte das BMG den ersten Änderungsentwurf beanstandet. In diesen war die Sprechstunde als ein freiwilliges Angebot aufgenommen worden. Nach Auffassung des BMG ist die Sprechstunde jedoch ein wesentlicher Teil des Versorgungsauftrags und gehört zu den Pflichten jedes Vertragspsychotherapeuten.

Telefonische Erreichbarkeit

Zusätzlich legte sich der G-BA bezüglich der Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit fest: Demnach müssen Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz künftig persönlich oder über Praxispersonal mindestens 200 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein. Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es zukünftig 100 Minuten. Diese Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit sind den Kassenärztlichen Vereinigungen mitzuteilen und zu veröffentlichen.