Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

TSVG - Verpflichtende Termine Psychotherapie: VPP schreibt KVen an

An die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Berlin, Hessen und Nordrhein.
Nachrichtlich an die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe

Betr. TSVG/TSS-Terminregularien Bereich Psychotherapie

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Verabschiedung des TSVG haben Sie verschiedene Regularien bzw. Empfehlungen für den Bereich Psychotherapie eingeführt. Durch das TSVG sollen u.a. Wartezeiten auf fachärztliche und psychotherapeutische Termine weiter reduziert werden. Die KVen wurden verpflichtet, die schnellere Terminvermittlung zu realisieren. Bei Psychotherapie existieren nach Angaben einer Studie der BPTK im Durchschnitt 4 Monate Wartezeit.
Von Ihrer Seite her sollen nun Psychotherapiepraxen pro Monat/Quartal verpflichtende freie Probatorik- oder Akuttherapiestunden melden. Ein durchaus nachvollziehbarer Schritt - sieht man die Drucksituation, welche durch das TSVG entstanden ist.

Allerdings stellt ein einzelner Psychotherapietermin keine Behandlung dar. Die Behandlung psychischer Erkrankungen dauert i.d.R. mindestens 12 (wöchentliche), knapp 1-stündige Sitzungen. Für Psychotherapiepraxen entwickeln sich durch monatliche Terminmeldepflichten in Folge nicht realisierbare, ständig sich vervielfältigende „Kettentermine“:  Aus einem monatlich anzubietenden Akut- oder Probatoriktermin ergibt sich meist eine Behandlungsindikation. Parallel dazu „müssen“ Praxen weiterhin jeden Monat neue TSS-Termine anbieten, die wiederum häufig in Behandlungen münden. Die Grenzen einer Praxis werden damit schnell erreicht. Die Wartezeiten „normaler“ Anmeldungen verlängern sich.

Seit den neuen Verpflichtungen vereinzelter KVen melden sich nun zahlreiche Mitglieder mit nachvollziehbaren Schwierigkeiten bei uns:
Eine hessische Kollegin schreibt, sie habe von der KV Hessen auf Anfrage folgende Antwort bekommen: „…Ich sei durch die Vergabe des eingestellten Akutbehandlungstermins dazu verpflichtet, mit dem (von der TSS vermittelten) Patienten 12 Termine Akutbehandlung zu machen. Bei den Probatorikterminen, die über die TSS vermittelt werden, sei ich ebenso verpflichtet, mindestens zwei Sitzungen anzubieten, da ich sonst keine Vergütung erhalten würde.“ 

Mitglieder aus dem KV Bezirk Nordrhein weisen darauf hin, dass wöchentlich i.d.R. 10 Anmeldungen auf den Anrufbeantwortern sind. Psychotherapie sei keine Fließbandtätigkeit. Die Regulierungen suggerierten, dass Psychotherapiepraxen nicht ausgelastet seien. Psychoanalytische Behandlungen strecken sich dann oft über 100 Sitzungen. Leistbar seien psychotherapeutische Sprechstunden, aber keinesfalls monatlich verpflichtende „freie“ Terminmeldungen.

Wir bedanken uns bei der KV Nordrhein für das Verständnis und Einlenken bei diesem Problem.  Ergibt sich durch die TSS-Terminierung z.B. eine Akuttherapie, muss ein neuer Termin erst nach der Beendigung der „TSS-Behandlung“ bereitgestellt werden. Diese Regelung ist vernünftig und umsetzbar.
Wir bitten auch die KV Hessen und die KV Berlin, auf ein derartiges Prozedere zu wechseln. Die übrigen KVen bitten wir, solche nicht realisierbaren Regelungen erst gar nicht einzuführen.

Über eine möglichst baldige Rückmeldung freuen wir uns und stellen und gerne für einen Dialog über weitere sinnvolle Regularien für Psychotherapie im Rahmen des TSVG zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand des VPP
im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V