VPP schließt sich BtPk Forderung nach Leitungsfunktionen für Psychologen in Klinik an
Am 18. Januar beschloss das Kabinett der Bunderegierung den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -PsychEntgG). Der Gesetzesentwurf schreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, unter denen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) das neue Entgeltsystem bis zum 30. September 2012 im Detail zu erarbeiten ist. Vorgesehen ist die Einführung eines pauschalierenden und leistungsorientierten Entgeltsystems für die voll- und teilstationären Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen. Der Entwurf gibt ebenfalls Grundlagen für eine systematische Qualitätssicherung in der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung vor.
Qualität soll auch an therapeutischer Personalausstattung bemessen werden
Für Psychotherapeuten dabei besonders wichtig: Die Qualität einer stationären Behandlung psychisch kranker Menschen soll künftig wesentlich von der Anzahl und Qualifikation des therapeutischen und pflegerischen Personals abhängen. Denn diese sind als Indikatoren für die Qualität der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung im Entwurf vorgesehen. Daher begrüßte die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) den Kabinettsentwurf. „Hochqualifiziertes Personal und eine gute Personalausstattung sind wesentlich für die Qualität der für psychisch kranken Menschen erbrachten Versorgungsleistung“, so Hans Werner Stecker. Ausgewählte Ergebnisse der Qualitätssicherung sollen in den Qualitätsberichten der Kliniken veröffentlicht werden. „Damit bekommen Patienten in Zukunft mehr Informationen, um sich über die Qualität der Behandlung in Kliniken zu informieren“, begrüßte Hans Werner Stecker diese Maßnahme.
VPP schließt sich BtpK Forderung nach Leitungsfunktion für Psychotherapeuten in Kliniken an
„Wir begrüßen die Zustimmung der Bundespsychotherapeutenkammer zum Gesetzesentwurf“, so Hans Werner Stecker,“ insbesondere, dass hier die Gelegenheit genutzt wird, im Sozialgesetzbuch SGB V Änderungen vorzuschlagen mit dem Ziel, dass auch Psychotherapeuten die Leitung von Abteilungen in Krankenhäusern und in medizinischen Versorgungszentren übernehmen können. Die Funktion der Abteilungsleitung werde von Psychotherapeuten im Bereich der Forensik bereits erfolgreich wahrgenommen. „Es ist bei der gestiegenen Bedeutung der Psychotherapie in der Behandlung psychisch kranker Menschen in Kliniken heute einfach nicht mehr nachzuvollziehen, warum Psychotherapeuten nicht auch in den Bereichen stationärer oder teilstationärer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation in gleicher Weise in Leitungsfunktion tätig sein können.“, urteilt Stecker.
Der G- BA wird verpflichtet, Empfehlungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit therapeutischem Personal zu beschließen. Er soll sich hierfür an den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung orientieren und diese an die gegenwärtigen Rahmenbedingungen anpassen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Psychotherapeuten in der Personalverordnung bisher noch nicht vorkommen. Auch hier ist eine Gleichstellung mit den ärztlichen Therapeuten zu fordern.