Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Bericht vom ersten Online-PiA/PiW-Treffen des VPP am 12.03.2024

Erstes Online-PiA/PiW Treffen des VPP am 12.03.2024 von 18–19:30 Uhr

Mit dabei: Jan Frederichs, Justiziar BDP, Susanne Berwanger, VPP-Vorsitz, Clara Kowalewski, Madlen Matschey (PiW-Vertretung des VPP), Hans Jürgen Papenfuß (VPP-Vorstandsmitglied)

Protokoll: Susanne Berwanger

PSP PiA 2024

Mitschrift diskutierter Fragen und Antworten (eine Auswahl)

Frage 1: PiA-Finanzen Auszahlung Institut: Unser Ausbildungsinstitut zahlt für bestimmte Leistungsziffern anteilig nichts aus - z.B. für die biografische Anamnese, und begründet dies mit z. B. pauschalen Betragsberechnungen. Was kann ich als Institutssprecherin tun?
Antwort: Von jeder erbrachten Leistung soll jeweils mindestens 40 Prozent ausgezahlt werden; hierauf kann sich von PiA-Seite aus bezogen werden. Gesetzl. Grundlage: SGBV § 117 3c). Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergütungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen. Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen. undefined

Frage 2: Wie ist das mit den Erhöhungen der Kassensätze für Leistungen und der Auszahlungen an PiA? Diese werden oft nicht direkt weitergegeben. Betreffen EBM-Erhöhungen gleich auch die Auszahlungen an die PiA?
Antwort: Hier kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, entscheidend sind hier die Auszahlungen der KKs an die Institute und nicht der EBM. Wann was ausgeschüttet wird, ist oft aber schwer nachzuvollziehen.

Frage 3: Warum sind die Ausschüttungen an tiefenpsychologischen/psychoanalytischen Institutionen so hoch?
Antwort: Hier gibt es oftmals ehrenamtliche oder kleinere „familiärere, personengebundene“ Strukturen.

Frage 4: Wie schaut es bei der neuen Weiterbildung aus? Welche Verträge bekommen die neuen Psychothereut*innen in Weiterbildung? Ändert sich die prekäre finanzielle Lage der PiA/PiW?
Antwort: Aktuell werden z. B. in der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer OPK tarifliche Eingruppierungen von EG 13 diskutiert. Allgemein: Eine aktuelle Handreichung der zuständigen Fachkommission ver.di empfiehlt für Masterabschlüsse Klinische Psychologie und Psychotherapie EG 13, für Psychotherapeut*innen (ohne Fachkunde) EG 14 und für Fachpsychotherapeut*innen (mit Fachkunde, nach fünfjähriger Weiterbildung) EG 15.

Frage 5: Welche Chancen gibt es über Härtefallregelungen die Übergangsfristen zum Abschluss der PiA-Ausbildung zu verlängern?
Antwort: Dies müsste vom Gesetzgeber beschlossen werden. Aktuell gelten es die gesetzlich vorgegebenen Fristen.

Vorschläge zu Themen für zukünftige Treffen:

- Selbständigkeit in der Ambulanzzeit (PiA): Fragen zu Steuerrecht und Sozialversicherung (ggf. Spitzenverband Sozialversicherungsreferent*in anfragen, z. B. zu Nachfolgeregelung Fachschülertarif bei KKs.). Welche Schritte muss ich organisatorisch tun?

- Elternschaft und Ausbildung (Elternzeit und Elterngeld)

-Was kommt nach der Aus- und Weiterbildung? Kassensitzerwerb (Verkaufswertgutachten ...), Versicherungen, Absicherungen, Altersvorsorge … 

 

Anhang: Kleine Linksammlung