Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Treffen der BPtK mit den Psychotherapieverbänden des GK-II zum Gesetzentwurf des Psychotherapeutengesetzes am 15.03.2019

Recht kurzfristig lud die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die Verbände des Gesprächskreis II (GK-II) nach Berlin ein, um sich über den aktuellen Gesetzentwurf des Psychotherapeutengesetzes auszutauschen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Status quo
Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz skizzierte zunächst den Status quo sowie die Zeitplanung. Als wesentliche Änderungen benannte er die Einfügung der somatischen Abklärung in die Legaldefinition, die Verschlechterung der Übergangsregelung sowie den Wegfall der Modellstudiengänge. Außerdem soll die Nutzenbewertung von Verfahren doch bei Gemeinsamen Bundesausschuss liegen, die Regelung, dass die Eintragung ins Arztregister ausschließlich über die berufsrechtliche Regelung der Weiterbildung erfolgen soll, wurde gestrichen. Herr Munz betonte, dass man „einige Änderungen deutlich kritisch“ sähe, und das Gesetz ein „grundlegendes Misstrauen, dass wir das nicht selber regeln können“, ausdrücke. Als Erreichtes, was erhalten bleiben soll, sehe die BPtK die neue Berufsbezeichnung („Psychotherapeut/Psychotherapeutin“), dass die Studienabschlüsse nun Bologna-konform seien und das breitere Kompetenzprofil. Offene Forderungen seien klar die finanzielle Förderung der ambulanten Weiterbildung, eine angemessene Übergangsregelgung für die heutigen PiAs und Studierenden, die Ausweitung der Verordnungsbefugnisse (Ergotherapie und psychiatrische Krankenpflege) auf die heutigen Psychologischen sowie Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Mit Blick in die Zukunft betont er, dass es nun Aufgabe der BPtK sei, eine Musterweiterbildungsordnung zu entwickeln, die Arbeitsintensität werde also nicht weniger.

Förderung der ambulanten Weiterbildung
Vizepräsident Peter Lehndorfer äußert sich zur Förderung der ambulanten Weiterbildung. Er geht dabei auf die von der BPtK in Auftrag gegebenen Gutachten sein, denen nach eine finanzielle Förderung möglich sei. Er stellt es als großen Teilerfolg heraus, dass die Weiterbildungsinstitute genauso wie die jetzigen Ausbildungsinstitute gemäß §117 SGB V über die Insititutsermächtigungen mit den Krankenkassen abrechnen können, eine Vergütung der durch Weiterbildungskandidatinnen und –kandidaten erbrachten Leistungen gäbe es in der ärztlichen Weiterbildung nicht. Dennoch fordere man eine ausreichende Finanzierung. Es werden verschiedene Möglichkeiten zur Diskussion gestellt. Allerdings melden sicher Vertreterinnen und Vertreter der DPtV und der des DVT zu Wort, sie hätten zusammen bereits über einen längeren Zeitraum ein Konzept erarbeitet, was in den nächsten Tagen vorgelegt werden solle. Dieses sieht – ähnlich wie in der Forderung des VPP – vor, dass der §75 des SGB V dahingehend erweitert wird, dass auch die psychotherapeutische Weiterbildung gefördert werde. Dies soll im Rahmen eines Gehaltszuschusses erfolgen, welche die Finanzierungslücke schließe, getragen werden sollen die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen. Es würden keine weiteren Steuergelder benötigt, der Bundesgesetzgeber dürfte sich hier also weniger schwer tun, allerdings sei mit Gegenwind insbesondere der GKVen zu rechnen.

Diskussionsrunde
Die Verbände bekommen die Möglichkeit, sich auch zu weitere Themen zu äußern. Nachdem anfänglich einige Details diskutiert werden wie der unterschiedliche Aufwand der Ausbildung je nach Therapierichtung und der optimale Umfang der Praxisanteile, besteht schnell Einigung darüber, dass man sich auf die „Big Points“ verständigen sollte. Von Seiten des BPtK Vorstandes wird zu einigen Themen auch auf Beschlusse des Deutschen Psychotherapeutentages hingewiesen, die man nicht einfach umgehen könne. Zentrale Themen sollen neben der Finanzierung der Weiterbildung die Verhinderung der weiteren Schwächung der Selbstverwaltung, der Erhalt des Erreichten und gute Übergangsregelungen sein.

Johanna Thünker