Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 12.04.2019

Zusammenfassung, Einschätzung und Positionierung des VPP

Basierend auf den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses sowie des Ausschusses für Kulturfragen hat der Bundesrat 12.04.2019 Stellung genommen zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Psychotherapeutengesetzes. Vor der ersten Lesung des Gesetzes im Mai ist es nun an der Regierung, auf Basis der Stellungnahme Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen.

Ein wesentlicher Punkt ist die Finanzierung der Umsetzung des Gesetzes an den Hochschulen sowie die Bezahlung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (nach der alten Regelung) bzw. Weiterbildung. Neben der klaren Forderung, dass alle Bestandteile der Weiterbildung inklusive Supervision und Selbsterfahrung finanziert werden müssen, soll es auch eine Lösung für die PiA während der Übergangszeit geben und zwar in finanzieller Hinsicht sowie hinsichtlich ihres sozialrechtlichen Status. Eine Entwicklung, die absolut begrüßens- und unterstützenswert ist. Ohne diese Klärung sollte das Gesetz aus Sicht des VPP nicht verabschiedet werden.

Bezüglich der Legaldefinition möchte der Bundesrat, dass diese so geändert wird, dass innovative Methoden schon dann genutzt werden, wenn „ausreichende Evidenz“ für deren Wirksamkeit vorliegt und nicht erst nach der Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat. Während einerseits die Anerkennungsverfahren häufig sehr lange dauern, so ist doch fraglich, wer dann entscheidet – eine dezentrale Lösung ggf. noch über die jeweiligen Ministerien ohne wissenschaftliche Expertise kann nicht wünschenswert sein.

Mit der Aufnahme des Wortes „polyvalent“ in §9 Absatz 3 Satz 1 soll klargestellt werden, dass es sich um einen polyvalenten Bachelorstudiengang (der Psychologie) handelt. Dies entspräche den Verabredungen im Bund-Länder-Begleitgremium. Außerdem entspricht es den Forderungen des VPP/BDP, demnach Studierende sich nicht bereits im ersten Semester festlegen sollten, ob sie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden möchten.

Nachdem im Gesetzesentwurf etwas verklausuliert in §9 Absatz 5 steht, dass die die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle Stu­dierenden auf Antrag einen gesonderten Bescheid darüber erteilen kann, dass deren Lernergebnisse aus dem Bachelorstudiengang die berufsrechtlichen Voraus­setzungen erfüllen, spricht sich der Bundesrat nun wieder gegen diese Regel aus. Ob die Voraussetzungen erfüllt seien, soll bei der Zulassung zum Master durch die Hochschulen erfasst werden. Auch das in den Ausschüssen erneut diskutierte erste Staatsexamen, welches zuletzt im Arbeitsentwurf auftauchte, wurde vom Bundesrat zum Glück nicht aufgegriffen. Erfreulich ist die Forderung, dass bei der Zulassung zum Master geprüft werden soll, ob die Lernergebnisse des Bachelors konform sind mit den Anforderungen der Approbationsordnung und dass hier auch „gleichwertige Bachelorabschlüsse“ zum Beispiel aus der Zeit vor der Gesetzesänderung anerkannt werden können.  

Bezüglich der Praxisanteile folgte der Bundesrat den Forderungen einiger Berufsverbände sowie der Kritik der Ärzteschaft und schlägt ein „Praktisches Jahr“ oder  „Praxissemester“ vor. Der Bundesrat argumentiert hier damit, dass die Praxisanteile im Studium deutlich geringer sind als in der bisherigen Ausbildung, über sieht dabei aber scheinbar, dass anschließend noch eine fünfjährige Ausbildung geplant ist. Auch der Vergleich mit der Medizinausbildung hinkt, da viele Absolventinnen und Absolventen in den sogenannten „P-Fächern“ (Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik) zum Approbationszeitpunkt noch gar keine praktische Erfahrung haben. Von dieser Änderung ist abzusehen! Das Problem der unbezahlten Tätigkeit während der Aus- und Weiterbildung darf nicht ins Studium vorverlagert werden.

Die Fachhochschulen sollen Bestandsschutz bekommen und auch zukünftig ihre Studiengänge anbieten können. Allerdings – und auch da fallen Uneinigkeiten auf – soll anders als vom Kultus-Ausschuss vorgeschlagen, ein Fach­hoch­schulabschluss nicht zum Erlangen der Approbation ausreichen. Eine Ausbildung auf Universitätsniveau erscheint auch aus VPP Sicht sinnvoll.

Die Prüfungslast soll weiter erhöht werden. Bisher waren zusätzlich zu den Prüfungen des Masterstudienganges eine mündliche und eine praktische Prüfung geplant, nun soll es zusätzlich noch eine weitere schriftliche Prüfung geben. Da die Qualifikationsziele gemäß Approbationsordnung Teil der Qualifikationsziele des Masterstudiengangs sind, ist dies nicht nachzuvollziehen. Von einer Erweiterung der Approbationsprüfung um eine weitere schrift­liche Wissensabfrage sollte abgesehen werden.

Weitere Übergangsregelungen: Um dem ursprünglichen Ziel der Reform nach einheitlichen Zugängen nach der Bologna-Reform gerecht zu werden, sollen auch schon während der Übergangsfrist nur noch Studiengänge zulässig sein, die bis zum Masterniveau führen. Dieser Vorschlag entspricht unserer Forderung nach einer bundeseinheitlichen Regelung des Zugangs.

Verordnungskompetenzen: Auch bisherige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen Ergotherapie und ambulante psychiatrische Krankenpflege verordnen dürfen. Das ist natürlich zu begrüßen und sollte in jedem Fall in das Gesetz aufgenommen werden, auch etwaige Erweiterungen der Kompetenzen bezüglich Krankschreibungen sollten wenn für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gelten.

Regulationsparagraph: Der Bundesrat spricht sich gegen den Auftrag an den GB-A aus, er möge bis spätestens 31.Juli.2020 in einer Ergänzung der Richtlinie beschließen, die Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, „koordinierte und strukturierte Versorgung.“ Umfasst. Es wird völlig zurecht darauf verwiesen, dass dieser Passus bereits im TSVG abgelehnt wurde und die im April 2017 in Kraft getretene Neufassung der PT-Richtlinie bereits heute eine Steuerung vorsieht. Eine diesbezügliche systematische Evaluation sollte abgewartet werden. Auch der VPP spricht sich entschieden gegen die Aufnahme dieses Aspektes in das PsychThG aus.

Inkrafttreten: Das Gesetz soll ein Jahr später, nämlich zum 1.September 2021 in Kraft treten, damit die Universitäten genug Zeit haben, die entsprechenden Studiengänge einzurichten. Ein vernünftiger Vorschlag, um ein überhastetes Vorgehen zu verhindern.