Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Erstgespräch und Akutbehandlung besser vergütet

Rückwirkend zum 1. April 2017 werden die neuen Ziffern 35151 (Sprechstunde) und 35152 (Akutbehandlung) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nun doch genauso bewertet wie die Gebührenordnungspositionen der Richtlinien-Psychotherapie. Die Sprechstunde wird zugleich als Leistung der psychotherapeutischen Grundversorgung anerkannt und ist zuschlagsfähig. Darauf einigten sich im Bewertungsausschuss (BA) der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Klage der KBV

Ursprünglich waren die psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung niedriger bewertet worden: Bei einer Dauer von mindestens 25 Minuten waren 42,75 Euro, bei einer Dauer von 50 Minuten 85,50 Euro vorgesehen – etwa 3,5 Prozent weniger als für eine Richtlinien-Psychotherapie. Gegen diesen ursprünglichen Beschluss hatte die KBV vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geklagt.

Formelle Beanstandung vermieden

Nach der neuen Einigung erhalten Vertragspsychotherapeuten nun für eine Sitzung von mindestens 25 Minuten 44,33 Euro, bei einer Dauer von 50 Minuten 88,56 Euro. Zudem können Zuschläge zur Förderung der psychotherapeutischen Grundversorgung (GOP 23216 und GOP 23218) auch dann abgerechnet werden, wenn im selben Quartal eine Sprechstunde stattgefunden hat.
Die KBV kündigte an, ihre Klage zurück zu ziehen. Es ist zu vermuten, dass die Vertragspartner mit ihrer Nachbesserung eine formelle Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vermeiden wollten. Der ursprüngliche Beschluss war vom BMG noch nicht genehmigt worden.

Widersprüche weiter sinnvoll

Die neue Entscheidung ändert nichts daran, dass aus Sicht des VPP die Gesamtvergütungen für die Psychotherapieleistungen immer noch unzureichend und rechtswidrig sind (Stichwort Strukturzuschläge etc.). Deshalb wird das weitere Einlegen von Widersprüchen weiterhin als sinnvoll angesehen.

Claus Gieseke