Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Bundessozialgericht zu den Honoraren 2007 positiv, zu 2008 negativ

Für alle kassenzugelassenen Psychotherapeuten, die vor rund 10 Jahren, also 2007 und 2008 den Empfehlungen der Verbände gefolgt sind und jedes Quartal Widerspruch eingelegt haben, werden nun nach langer Zeit noch eine Nachvergütung bekommen, leider unverzinst und nur für die Quartale im Jahr 2007. Am 28.6. urteilte das Bundessozialgericht zu der Honorarberechnung durch den Bewertungsausschuss. Hier aus dem Terminbericht:

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss (BewA) bei der Bemessung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen stets nur die Daten verwendet, die für eine prospektive Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können. Der Betriebskostenansatz für das Jahr 2007 war mithin auf der Basis der im Jahr 2006 vorliegenden Daten festzusetzen. Wenn später neue Erkenntnisse erzielt werden, hat das nicht zur Folge, dass die Honorare rückwirkend korrigiert werden müssen. Der BewA durfte sich für die Ermittlung der Betriebsausgaben auf Daten des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) stützen. Dem steht nicht entgegen, dass andere Studien, die im Verfahren vorgelegt worden sind, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Personalkosten der psychotherapeutischen Praxen niedrigere Werte ausweisen als das ZI. Im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit darf der BewA sich solange auf die Daten des ZI beziehen, wie nicht auf der Hand liegt, dass diese nicht zutreffend sein können. Die Höhe der empirisch ermittelten Personalkosten nach der ZI‑Erhebung 2005, die für das Jahr 2008 herangezogen wurde, hält der Senat in der Gesamtbetrachtung nicht für unplausibel. Keine Bedenken bestehen gegen das Vorgehen des BewA, die Betriebskosten der Praxen bei seinen Berechnungen in die Bereiche Sach‑ und Personalkosten aufzuteilen, die empirisch ermittelten Personalkosten von den Betriebskosten abzuziehen und durch einen normativ ermittelten Betrag für eine Halbtagsbeschäftigung einer Mitarbeiterin zu ersetzen. Soweit die empirisch ermittelten Personalkosten niedriger sind als die normativ errechneten, sind letztere zu berücksichtigen. Sind die tatsächlichen Personalkosten höher als die normativ berechneten, müssen indessen die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Dies hat der BewA bei seinem Beschluss bezogen auf das Jahr 2007 nicht beachtet und damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Schon 2006 lagen Daten des ZI aus den Jahren 2002 bis 2004 vor, aus denen sich höhere Betriebsausgaben als vom BewA berücksichtigt ergaben.

Insgesamt gesehen einerseits ein Erfolg, andererseits rückblickend eine Blamage für das Selbstverwaltungssystem, dass Psychotherapeuten erst sehr spät und nur auf dem Klageweg ihr Recht bekommen.