Viele kassenzugelassene Psychotherapeuten haben die Abmahnung eines Augsburger Rechtsanwalts erhalten. Der Vorwurf, die Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit nicht veröffentlicht zu haben, ist in aller Regel nicht plausibel. Fast alle Psychotherapeuten haben der KV ihre Zeiten mitgeteilt. Viele haben die Zeiten auf ihrem Anrufbeantworter vermerkt und manche auch noch auf ihrer Website. Das ist mehr als ausreichend, weil das Veröffentlichungsgebot das System insgesamt, einschließlich und wohl sogar eher die Kassenärztlichen Vereinigungen adressiert.
Abgesehen davon ist die Abmahnung ohnehin fragwürdig: Gleich mehrfach sind hier wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen einer Abmahnung zweifelhaft (gemeinsamer Markt, Marktverhaltensregel usw.). Insbesondere ist auch abwegig, von einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz auszugehen: Warum die Mandantin (to. über hunderte Kilometer weit weg) übervorteilt sein soll, wenn Psychotherapeuten ihre telefonische Erreichbarkeit nicht veröffentlichen (würden), ist nicht nachvollziehbar – genau das Gegenteil wäre plausibel.
Insgesamt ist daher ratsam, vorerst auf die Abmahnung nicht zu reagieren und jedenfalls nicht zu zahlen.
Aktuell 1.8.2017: Augsburger Anwalt zieht Abmahnungen zurück
Anscheinend eines Besseren belehrt, zieht der Augsburger Rechtsanwalt bzw. seine Mandantin die Abmahnung zurück. Viele Psychotherapeuten erhalten derzeit ein entsprechendes Anschreiben. Damit dürfte sich die Angelegenheit erledigt haben. Das war leider viel Aufregung umsonst. Immerhin lässt sich konstatieren, dass die Psychotherapeuten anscheinend so wenig Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Vorwürfen bieten, dass eine einmalige Aktion (die in anderen Märkten nicht so selten ist) für großen Wirbel sorgt.