Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Stellungnahme zum Schiedsspruch vom 7. November 2017

Zur Vermittlung von probatorischen Sitzungen über die Terminservicestellen

Am 7. November 2017 hat das Bundesschiedsamt gegen die Stimme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossen, dass die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zukünftig auch Termine für probatorische Sitzungen vermitteln sollen. Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen einer Sprechstunde auf dem Formular „PTV11“ eine entsprechende zeitnahe Behandlung empfohlen wurde.
Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssten sowohl die Psychotherapie-Vereinbarung als auch das Formular „PTV11“ angepasst werden. Die KBV erwägt eine Klage, was zunächst zur Aussetzung der neuen Regelung bis zu einer Entscheidung führen würde.

Ziel Kostenersparnis

Treibende Kraft bei dieser Entscheidungen waren die Krankenkassen. Die Intention ist klar: Kosten sollen eingespart werden und quasi durch die Hintertür Leistungen der Richtlinienpsychotherapie nun doch über die TSS vermittelt werden. Neben Aspekten wie der Missachtung der freien Arzt-/Therapeutenwahl, die für psychotherapeutische Leistungen in besonderem Maße relevant sind, lässt sich doch deutlich in Frage stellen, wie die praktische Umsetzung aussehen sollte und welchen praktischen Wert diese Neuerung haben soll. Denn zur Abklärung einer Diagnose, für erste Mini-Interventionen und Empfehlungen steht bereits die Sprechstunde zur Verfügung, für Kriseninterventionen die Akutbehandlung. Die reine Durchführung zusätzlicher oder alternativer vier probatorischer Sitzungen würde also nur dann einen Zugewinn für die Patientinnen und Patienten bringen, wenn danach auch eine Psychotherapie stattfinden würde.

Neue Herausforderungen in der Umsetzung

Was würden die Änderungen jedoch konkret für die einzelnen Beteiligten bedeuten? Da die Umsetzung von KV zu KV variiert, können niedergelassene Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten in verschiedenem Maß in die Pflicht genommen werden, Kapazitäten für zu vermittelnde Termine zu melden. Bereits die Umsetzung von 100 Minuten Sprechstunde pro Woche ist jedoch eine Herausforderung, die dazu führt, dass für die Richtlinienpsychotherapie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die meisten Kolleginnen und Kollegen kämpfen mit langen Wartelisten und sind nicht auf eine Zuweisung durch die TSS angewiesen, sondern geraten ganz im Gegenteil vermehrt unter Druck, wenn sie „freie Kapazitäten“ zur Verfügung stellen sollen. Wie man strategisch sinnvoll vorgeht – möglichst häufig Notwendigkeit von Akutbehandlung und jetzt auch Probatorik bescheinigen oder eben auch nicht –, ist schwierig einzuschätzen. Hinzu kommt der Frust, dass die ersten Erfahrungen zu zeigen scheinen, dass durch die TSS vermittelte Termine deutlich häufiger nicht wahrgenommen werden, als solche, die durch die Praxis direkt vermittelt werden.

Fiktion der ausreichenden Kapazitäten

Dadurch, dass die Fiktion geschaffen wird, es gebe genug Psychotherapieplätze, man müsse sie nur richtig verteilen, werden zum einen Patientinnen und Patienten getäuscht. Zum anderen werden den Kolleginnen und Kollegen, die im Kostenerstattungsverfahren tätig sind, zusätzliche Steine in den Weg gelegt. Schon durch die Richtlinienänderung zum 1. April 2017 wurde die Schwelle erhöht, da die Patientinnen und Patienten statt der vorherigen Dringlichkeitsbescheinigung ein PTV11 vorlegen müssen. Anträge werden häufiger mit Verweis auf die TSS abgelehnt.
Ohne die im Kostenerstattungsverfahren tätigen Kolleginnen und Kollegen, die im Übrigen gleichwertig qualifiziert sind und ebenso gute Arbeit leisten, wie diejenigen innerhalb der vertragstherapeutischen Versorgung, wäre vielerorts die psychotherapeutische Versorgungslage noch sehr viel katastrophaler. Es gilt also unbedingt zu vermeiden, dass durch solche Entscheidungen und scheinbar vorhandene Kapazitäten Anträge auf Kostenerstattung abgelehnt werden.

An der Realität vorbei entschieden

Auch die KVen selbst dürften nicht glücklich mit der Entscheidung sein. In Regionen, wo der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, sind die TSS im Prinzip nicht notwendig, da die Patientinnen und Patienten aus eigener Kraft einen geeigneten Therapieplatz finden. In schlecht versorgten Gebieten, exemplarisch sei hier die sogenannte „Sonderregion Ruhrgebiet“ genannt, sieht das ganz anders aus. Bei Wartezeiten von rund zwölf Monaten laufen die Telefone der TSS in der zuständigen KV heiß. Häufig können keine Termine für Sprechstunden vermittelt werden, sondern bestenfalls Telefonnummern von Praxen, die ihre Termine selbst vergeben möchten (aber auch ihre Kapazitäten bereits ausgeschöpft haben). Die Vermittlung eines Platzes für eine Akutbehandlung ist nahezu unmöglich. Wohin sollen also Patientinnen und Patienten mit einer Empfehlung für probatorische Sitzungen oder gar eine längere Richtlinienpsychotherapie vermittelt werden? Die Frustration auf allen Seiten ist groß – zum Teil noch größer als vor der Einführung der TSS. Mit einem Unterschied: Auf unseren Ruf nach einer Bedarfsprüfung und Ausbau von Kassensitzen in unterversorgten Gebieten werden wir erneut vertröstet, man müsse erst schauen, wie es laufe mit den TSS, vielleicht sei der Bedarf ja gar nicht so groß. Eine Einschätzung, die meilenweit an der Realität vorbei geht.

Dr. Johanna Thünker, stellvertretende Vorsitzende des VPP