Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Mehr Sitze für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Der Anteil der kassenzugelassenen Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wird um 177 neue Kassensitze erhöht, wie der  G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen) am 16.02.2012 beschloss. Mit der Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger kann dieser am 1. Januar 2013 in Kraft treten. In der Zwischenzeit wird die Bedarfsplanung grundsätzlich überarbeitet nach dem Versorgungsstrukturgesetz, was wiederum Auswirkungen auf die 20%-Quote für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie haben wird.

„Die Zahlen werden eine geringfügige Verbesserung der unzureichenden psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen bringen“, sagte Eva-Maria Schweitzer-Köhn, VPP-Vorsitzende. „Es war überfällig hier zu handeln und die Zahlen anzupassen.“

Schon seit 2009 existiert eine Mindestquote für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zur Verbesserung der Versorgung. Mindestens 20 Prozent aller Kassensitze für Psychotherapeuten soll von Psychotherapeuten besetzt sein, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Der G-BA zählte bisher Psychotherapeuten, die eine Zulassung sowohl für die Behandlung von Erwachsenen als auch von Kindern haben, so als ob sie dies jeweils hälftig erfüllen. Dem ist jedoch nicht so. Aus den Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen geht hervor, dass die meisten dieser Kollegen mit Zulassung für beide Gruppen sich eher der Behandlung von Erwachsenen widmen als der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Nun wurde festgelegt, dass diese Leistungserbringer nur dann für die Berechnung herangezogen werden können, wenn sie tatsächlich mindestens zu 90 Prozent Kinder und Jugendliche behandeln.

Diese neuen Praxissitze werden auch von denjenigen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besetzt werden können, die sich zuvor bereits um einen regulären Sitz in einem anderen Planungsbezirk beworben hatten. Zuvor war hier eine Karenz von sechs Monaten Pflicht gewesen bis der Antrag gewechselt werden konnte. Dies war bisher in § 47 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie geregelt und ist  aufgrund des G-BA-Beschlusses weggefallen.

Weitere Infos zum Beschluss unter www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/433/

Uschi Grob
Fachreferentin des VPP