Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

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Fehlende Transparenz bei Kosten für außervertragliche Psychotherapie

Der VPP bemängelt die fehlende Transparenz der neuen Darstellung in den KV 45-Zahlen des Gesundheitsministeriums und schließt sich damit der Kritik der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) an.

Seit dem 1. Januar 2014 wird in den sogenannten KV 45-Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht mehr aufgeführt, wie hoch die Kosten für Psychotherapie außerhalb des Budgets sind. Die Zahlen zur Kostenerstattung in der Psychotherapie wurden per Erlass ersatzlos aus der aktuell veröffentlichten Statistik zur Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Grund dafür sei nach Angaben des Bundesgesundheitsministerium die fehlende Nachfrage seitens der Krankenkassen.

Tatsächlich ist eine Psychotherapie in der Privatpraxis für Kassenpatienten oftmals die einzige Möglichkeit zeitnah behandelt zu werden. Denn bekommen Patienten trotz intensiver Suche keinen Termin bei einem kassenzugelassenen Behandler, können sie auf einen Privatbehandler ausweichen. Die Versorgung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens bildet so ein Art „Überlaufventil“ angesichts einer realen Unterversorgung. Entsprechend sind die Ausgaben in der Kostenerstattung zwischen den Jahren 2003 und 2013 nach Angaben der BPtK um das Achtfache gestiegen. Allein vom ersten Halbjahr 2012 auf das erste Halbjahr 2013 stiegen sie um fast 50 Prozent.
Derartige Entwicklungen – und damit die akute und zunehmende Unterversorgung – lassen sich allerdings nur mit Hilfe entsprechender veröffentlichter Zahlen belegen. Fehlen diese in der neuen Darstellung der KV 45-Statistik, fehlt der Darstellung gleichzeitig die nötige Transparenz.

Der VPP schließt sich daher der Kritik der BPtK an und fordert im Rahmen der KV 45-Zahlen die weitere Veröffentlichung der Ausgaben, die der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Kostenerstattung entstehen. Nur so bleiben (weitere) Entwicklungen in der Versorgungssituation transparent und nachvollziehbar.

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Resolution der Vertreter/innenversammlung des VPP im BDP für eine sachgerechte Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Versorgung

Die Vertreter/innenversammlung des VPP im BDP begrüßt, dass die Regierungskoalition sich die psychotherapeutische Versorgung und die Ausbildung zum/r Psychotherapeuten/in auf die Agenda gesetzt hat.
Allerdings sind wir besorgt, dass die Vorstellung der vorschnellen Behandlung mit Kurzzeittherapie oder Gruppentherapie die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung gefährdet. Die korrekte fachliche Indikation ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung, auf die die Patient/innen ein Recht haben. Außerdem besorgt die Vertreter/innen des VPP ebenso die Gefährdung weiterer psychotherapeutischer Praxissitze durch die Verschärfung der Kann-Regelung in eine Soll-Regelung bei der Abschaffung von Praxissitzen in sog. überversorgten Regionen. Die VV kritisiert die bestehende Bedarfsplanung als anachronistisch und fordert eine prospektive Bedarfsplanung, die sich an epidemiologischen Daten orientiert.

Diese Resolution wurde einstimmig beschlossen von der turnusgemäßen Frühjahrs-VertreterInnenversammlung des VPP im Jahr 2014.

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Zur neuen Rechtslage bei der Kostenerstattung

Anträge auf Kostenerstattung gelten nach Angabe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von höchstens fünf Wochen von der Krankenkasse entschieden werden. Versicherte haben zudem einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. Dies geht aus der Antwort auf eine Schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Maria Klein-Schmeink an das BMG hervor.
Wie die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) berichtete, greifen psychisch kranke Patienten immer häufiger auf das Kostenerstattungsverfahren zurück – weil sie zeitnah keinen Behandlungsplatz bei einem zugelassenen Psychotherapeuten finden. Nach Angaben der BPtK beliefen sich die Ausgaben der Krankenkassen für Kostenerstattungen für Psychotherapie im Jahr 2012 mit über 41 Millionen Euro auf das Fünffache der Summe, die noch im Jahr 2003 für derartige Leistungen ausgegeben wurde.
Zudem berichtete die BPtK, dass gesetzlich versicherte Patienten seit einiger Zeit immer wieder Fälle an sie herangetragen hatten, in denen Krankenkassen Anträge auf Kostenerstattung unbearbeitet ließen. Dieser Behandlungsverzögerung von Seiten der Kassen hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben: Im Patientenrechtegesetz ist die sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt worden. Sie besagt, dass die Krankenkassen innerhalb einer Frist von drei Wochen beziehungsweise fünf Wochen (bei Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) über eine Leistungsgewährung entscheiden müssen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als genehmigt. Aus der Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Klein-Schmeink an das BMG geht nun hervor, dass diese neu geregelten Fristen auch für die Kostenerstattung gelten. Entscheidend ist dabei der folgende Satz des § 13 Abs. 3a SGB V: „Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.“
Zudem mussten gesetzlich Versicherte immer damit rechnen, von den Kassen nur einen Teil ihrer Kosten erstattet zu bekommen. Die Antwort auf die Schriftliche Frage an das BMG verdeutlicht nun noch einmal, dass diese Praxis der Krankenkassen rechtswidrig ist: Sofern die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung erfüllt sind, haben die Versicherten nach § 13 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe.

Sperren sich gesetzliche Krankenkassen gegen eine Kostenerstattung in voller Höhe, so ist dies nicht gesetzeskonform. Die Antwort auf die Schriftliche Frage an das BMG kann genutzt werden, um die Kassen auf die Rechtslage hinzuweisen. Zudem bietet der VPP Unterstützung beim Antrag auf Kostenerstattung.

Marcus Rautenberg

Komplette aktuelle Fassung des § 13 SGB V (PDF)

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Die wichtigsten Inhalte des Koalitionsvertrages aus psychotherapeutischer Perspektive

Seit dem 27. November 2013 liegt der Koalitionsvertrag nach den Verhandlungen der SPD und CDU/CSU-Fraktionen des Bundestages vor. Vorbehaltlich der Zustimmung der SPD-Basis wurde hier das Programm für die kommende Legislaturperiode beschrieben. Hierbei wurden auch einige sehr wichtige Veränderungen für Psychotherapeuten benannt.

Überarbeitung des Psychotherapeutengesetzes

Zunächst zu den positiven Ergebnissen: Laut dem Koalitionsvertrag soll eine Überarbeitung des Psychotherapeutengesetzes samt der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung in der kommenden Legislaturperiode durchgeführt werden. Dies war seit langem eine Kernforderung des VPP im BDP und der PiA-Vertretung im VPP/BDP. Beachtenswert ist dabei, dass keine Festlegung auf die Umsetzung der Reform stattfand. Insofern heißt es für den Verband jetzt, die Reform so zu begleiten, dass sich eine tatsächliche Verbesserung der Ausbildungsbedingungen ergibt.

Änderungen in der ambulanten Versorgung

Besonders positiv ist, dass der Beruf der Psychotherapeuten viel Beachtung in den Ergebnissen findet. Problematisch ist jedoch, dass die Gesundheitspolitik insbesondere für die ambulante Versorgung einige Änderungen vorsieht, die eher eine Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung befürchten lassen: So sollen die gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Überversorgung durch den Aufkauf von Arztsitzen von einer „Kann“ in eine „Soll“-Regelung überführt werden. Aufgrund der formalen Überversorgung in der psychotherapeutischen Versorgung – die ausschließlich auf eine katastrophale Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgeht – könnten langfristig Tausende von psychotherapeutischen Praxen bedroht sein. Und es ist nicht die Rede davon, dass die Bedarfsplanung überprüft und weitere Kassensitze für Psychotherapeuten geschaffen werden sollen.

Ausbau von Kurzzeit- und Gruppenpsychotherapie

Auch der Ausbau von Kurzzeitpsychotherapie und Gruppenpsychotherapie und die damit erhoffte Reduzierung der Wartezeiten dürfen nicht zu einer Verringerung des Angebotes an Langzeittherapien führen, die insbesondere bei der nachhaltigen Behandlung psychischer Erkrankungen ihre Wirksamkeit bewiesen haben. Der Ausbau der Kurzzeittherapie oder Gruppenpsychotherapie muss aus Sicht des VPP auf Grundlage einer korrekten Indikationsstellung erfolgen und darf nicht auf Kosten der Langzeittherapie gehen. Gleiches gilt für niedrigschwellige psychotherapeutische Akutangebote als sinnvolle Ergänzung zur Richtlinienpsychotherapie.

Befugniserweiterungen

Kontrovers im Berufsstand werden vor allem die Themen Befugniserweiterung und die Entbürokratisierung des Bewilligungsverfahrens für ambulante Psychotherapien diskutiert. Bei allen unterschiedlichen Standpunkten zum derzeitigen Bewilligungsverfahren (siehe VPP aktuell, Heft 21, Juni 2013) können und sollten vermeintlich weniger bürokratische, leistungsbezogene Qualitätsmaßstäbe – wie psychometrische Testverfahren – nicht in letzter Instanz darüber entscheiden, ob eine Psychotherapie indiziert ist bzw. durchgeführt oder verlängert werden kann. Sie stellen lediglich eine wichtige Möglichkeit der (Verlaufs-)Diagnostik dar, die immer individuell beurteilt werden muss, um gegebenenfalls mit dem Patienten gemeinsam zu entschieden, wie der weitere Therapieprozess zu planen ist. Statt der Veränderung des Gutachterverfahrens wäre aus Sicht des VPP eine angemessene Vergütung der Berichte an den Gutachter und eine sinnvolle wissenschaftlich begründete Gestaltung der Kontingente die bessere Lösung.

Begleiten der politischen Prozesse

Bei der angedachten Veränderung der Struktur der Kassenärztlichen Vereinigungen, die künftig zu gleichen Teilen aus Haus- und Fachärzten bestehen sollen, muss der Schutz der Belange der Psychotherapeuten gesetzlich klar geregelt werden.
Sollte der Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU also zustande kommen, wird der VPP im BDP die politischen Prozesse weiterhin begleiten, damit auch zukünftig eine qualitativ hochwertige psychotherapeutische Versorgung gewährleistet bleibt.

Robin Siegel
PiA-Sprecher des VPP im BDP
Eva-Maria Schweitzer-Köhn
Beisitzerin im Bundesvorstand des VPP im BDP

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Patienten stürmen Privatpraxen: Ein Kommentar

Immer mehr psychisch Kranke nutzen Behandlungsplätze in Privatpraxen – als ein Schlupfloch, um schneller eine Therapie beginnen können. Dies berichtete die Ärztezeitung am 30. April 2013.
Sie beruft sich dabei auf Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer: Demnach seien die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Kostenerstattung in der Psychotherapie im Jahr 2012 mit 41,2 Millionen Euro etwa fünf mal so hoch gewesen wie noch im Jahr 2003. Kammerpräsident Professor Rainer Richter hatte aus diesen Zahlen den Schluss gezogen: "Ohne die Behandlungsplätze von Psychotherapeuten in Privatpraxen ist oft eine gesicherte Versorgung von psychisch kranken Menschen nicht mehr möglich".
Tatsächlich ist eine Psychotherapie in der Privatpraxis für Kassenpatienten oftmals die einzige Möglichkeit zeitnah behandelt zu werden. Und die Versorgung in diesem Rahmen ist kein „Schlupfloch“, wie es die Ärztezeitung bezeichnet, sondern vielmehr eine Art „Überlaufventil“. Die wenigsten Kassenpatienten wenden sich direkt an Privatbehandler. In den meisten Fällen haben sie bereits den Frust über fehlende Therapieplätze und lange Wartezeiten bei Kassentherapeuten erleben müssen. Zudem sind viele Privatpraxen durchaus intensiv um eine Kassenzulassung bemüht, haben aber mit dem Widerstand der Krankenkassen und der viel zu knapp bemessenen Anzahl der Kassensitze zu kämpfen.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Krankenkassen, obwohl sie darauf pochen, dass die Wartezeiten auf einen Therapieplatz kürzer werden müssen, gar kein Interesse daran haben, den beschriebenen Zustand zu ändern; und dass sie den § 13 Abs.3 SGB V missbrauchen, um ihre eigenen Vorstellungen über die Bewilligung einer Therapie und deren Voraussetzungen anzuwenden. Denn ein organisierter Gegenspieler – im Sinne einer Kassenärztlichen Vereinigung – fehlt in diesem Bereich. Obwohl die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift der Arbeit der Therapeuten etwas Raum lassen, haben die Kassenpatienten grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass in einer Privatpraxis genauso verfahren wird, wie innerhalb des Kassensystems. Aus diesem Grund müssen alle Entscheidungen des in den meisten Fällen hinzugezogenen Medizinischen Dienstes der Krankenkassen der Qualität und möglichst auch den qualifikatorischen Anforderungen des Gutachtersystems gemäß den Psychotherapie-Richtlinien entsprechen.
Sowohl den leidenden Kassenpatienten, die auf Versorgung hoffen, als auch den finanziell abhängigen Privatpraxen fehlt die Handhabe an den gegebenen Umständen etwas zu ändern.

Marcus Rautenberg

Artikel in der Ärztezeitung:
www.aerztezeitung.de